Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Verträge mit Unternehmern (B2B)

Anbieterin
Sebastian Kienzle & Salim Slisch GbR, handelnd unter „Blindspot Studios“
Anschrift
Am Rottgarten 13, 63571 Gelnhausen
Vertretung
vertreten durch die Gesellschafter Salim Slisch und Sebastian Kienzle
Stand
31. Juli 2026

Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Maßgeblich bleiben das konkrete Angebot, die Auftragsbestätigung und ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen.

Vertragspartnerin: Sebastian Kienzle & Salim Slisch GbR, handelnd unter „Blindspot Studios“, Am Rottgarten 13, 63571 Gelnhausen, vertreten durch die Gesellschafter Salim Slisch und Sebastian Kienzle (nachfolgend „Blindspot Studios“ oder „Auftragnehmerin“).

§ 1 Geltungsbereich, B2B-Ausrichtung und Rangfolge

(1)Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Blindspot Studios gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2)Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an diese Kunden. Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen. Kommt gleichwohl ein Verbrauchervertrag zustande, finden diese AGB keine Anwendung; es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber teilt vor Vertragsschluss mit, wenn er nicht ausschließlich geschäftlich handelt.

(3)Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Blindspot Studios in Textform.

(4)Individualvereinbarungen gehen vor. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen folgende Rangfolge: Angebot und Auftragsbestätigung, ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibungen und Anlagen, besondere Leistungsbedingungen, diese AGB. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung und Lizenzbedingungen von Open-Source- oder Drittkomponenten gehen in ihrem jeweiligen Regelungsbereich vor.

(5)Werktage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Blindspot Studios.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Kommunikation

(1)Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.

(2)Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, beiderseitige Unterzeichnung, Annahme eines verbindlichen Angebots oder Beginn der Leistungserbringung nach Beauftragung zustande.

(3)Änderungen des Leistungsumfangs werden verbindlich, wenn beide Parteien sie in Textform, insbesondere per E-Mail, Ticketsystem oder vereinbartem Projektmanagementsystem, bestätigen. Der Vorrang tatsächlich getroffener Individualvereinbarungen bleibt unberührt.

(4)Der Auftraggeber benennt geeignete Ansprechpartner und deren Entscheidungs- und Freigabebefugnisse. Blindspot Studios darf bis zu einer abweichenden Mitteilung auf deren Erklärungen im mitgeteilten Umfang vertrauen.

§ 3 Leistungsumfang und Vertragsart

(1)Art, Umfang, Ausführungsweise, Termine, Vergütung, Liefergegenstände und gegebenenfalls Abnahmekriterien ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und einbezogenen Anlagen.

(2)Blindspot Studios erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Web- und Softwareentwicklung, Webdesign, Schnittstellen und Automatisierungen, DevOps, Linux- und Serveradministration, Cloud- und Hostingverwaltung, Domains, DNS und E-Mail, Wartung, Support, IT-Beratung, SEO, Online-Marketing, Social Media, Grafik und Print sowie Foto, Video und Postproduktion.

(3)Das Angebot soll Leistungspositionen soweit möglich als Werk-, Dienst- oder Dauerleistung kennzeichnen. Maßgeblich bleibt der tatsächlich vereinbarte Inhalt. Ein abnahmefähiger Erfolg ist nur geschuldet, soweit er sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt.

(4)Zusätzliche Leistungen sind nur nach gesonderter Beauftragung gemäß § 5 geschuldet. Dies gilt insbesondere für Schulungen, weitergehende Dokumentationen, Migrationen, Monitoring, Rufbereitschaft, rechtliche Prüfungen, Barrierefreiheits- oder Penetrationstests, Archivierung sowie die Herausgabe von Quellcode, Repositorys, Rohmaterial oder offenen Projektdateien. Erforderliche kurze Übergabeinformationen für den bestimmungsgemäßen Betrieb bleiben unberührt.

(5)Blindspot Studios darf zumutbare Teilleistungen erbringen und geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Nachunternehmer und Drittanbieter einsetzen. Für die eigenen Vertragspflichten bleibt Blindspot Studios verantwortlich.

(6)Kompatibilität mit zukünftigen Versionen von Betriebssystemen, Browsern, Schnittstellen, Plattformen, Plugins oder Fremdsoftware ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

§ 4 Zusammenarbeit und Mitwirkung

(1)Der Auftraggeber erbringt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungen. Hierzu gehören insbesondere Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Testkonten, Ansprechpartner, Freigaben, Angaben zu bestehenden Systemen und Sicherheitsanforderungen sowie geeignete technische Umgebungen. Projektspezifische Pflichten sollen im Angebot konkretisiert werden.

(2)Blindspot Studios weist rechtzeitig auf erkennbare, für den Projektfortschritt wesentliche Mitwirkungserfordernisse hin und beantwortet projektbezogene Rückfragen innerhalb angemessener Frist.

(3)Der Auftraggeber prüft bereitgestellte Informationen und Inhalte auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Eine fachinhaltliche oder rechtliche Prüfung durch Blindspot Studios ist nur bei ausdrücklicher Beauftragung geschuldet.

(4)Vor Eingriffen in Systeme oder Datenbestände erstellt der Auftraggeber eine aktuelle, funktionsgeprüfte Datensicherung, sofern Blindspot Studios diese Aufgabe nicht ausdrücklich übernommen hat. Der Auftraggeber schützt Zugangsdaten angemessen, nutzt soweit zumutbar Mehrfaktor-Authentifizierung und meldet Sicherheitsvorfälle unverzüglich.

(5)Freigaben sind verbindlich. Spätere Änderungen gelten als Change Request.

(6)Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, darf Blindspot Studios nach Hinweis und angemessener Frist nur die betroffenen Leistungen aussetzen. Termine verschieben sich um Behinderungs- und erforderliche Wiederanlaufzeit. Nach Wegfall der Behinderung teilt Blindspot Studios den voraussichtlichen Wiederbeginn mit. Vom Auftraggeber verursachter Mehraufwand ist zu vergüten; ein Mitverschulden von Blindspot Studios bleibt zu berücksichtigen.

§ 5 Änderungswünsche und Change Requests

(1)Änderungen oder Erweiterungen bedürfen einer Beauftragung in Textform.

(2)Blindspot Studios prüft auf Wunsch die Auswirkungen auf Leistung, Vergütung und Termine. Erheblicher Prüfaufwand darf nach vorherigem Hinweis berechnet werden.

(3)Eine Umsetzung ist erst nach Einigung über Leistungsumfang, Vergütung und Terminauswirkungen geschuldet. Beide Parteien wirken an einer zügigen Klärung mit.

(4)Bis zur Einigung wird der ursprüngliche Leistungsumfang fortgeführt, soweit dies ohne vermeidbare Mehrarbeit, Fehlentwicklung oder Sicherheitsrisiko möglich ist. Eine Aussetzung ist auf betroffene Arbeiten zu beschränken und zu begründen.

(5)Betroffene Termine verschieben sich angemessen. Bereits erbrachte oder durch den Änderungswunsch unbrauchbar gewordene Leistungen bleiben zu vergüten, soweit Blindspot Studios den Änderungsbedarf nicht zu vertreten hat.

§ 6 Termine, Fristen und höhere Gewalt

(1)Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Leistungsfristen beginnen nach vollständiger Erbringung der für den Beginn erforderlichen Mitwirkungen und fälligen Vorauszahlungen.

(2)Änderungswünsche, fehlende Mitwirkung, nicht offengelegte Systembedingungen oder nicht von Blindspot Studios zu vertretende Störungen von Drittanbietern oder kundenseitigen Systemen verlängern Fristen angemessen.

(3)Keine Partei haftet für Verzögerungen durch Ereignisse höherer Gewalt außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, etwa Naturereignisse, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, flächendeckende Strom- oder Netzausfälle, erhebliche Rechenzentrumsstörungen, Epidemien oder erhebliche Cyberangriffe. Die betroffene Partei informiert unverzüglich und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.

(4)Dauert das Hindernis länger als 30 Kalendertage, beraten die Parteien über eine Ersatz- oder Anpassungslösung. Ist diese nicht erreichbar oder dauert das Hindernis länger als 45 Kalendertage, darf jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Leistungsteil kündigen. Erbrachte Leistungen und unvermeidbare Drittverpflichtungen sind zu vergüten.

§ 7 Vergütung, Umsatzsteuer, Kostenschätzungen und Preisänderungen

(1)Die Vergütung ergibt sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung. Soweit ein Preis nicht ausdrücklich als Endpreis bezeichnet ist, handelt es sich um einen Nettobetrag. Solange Blindspot Studios die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgewiesen. Bei einem späteren Wechsel zur Regelbesteuerung wird auf danach ausgeführte Leistungen die gesetzliche Umsatzsteuer auf Nettobeträge aufgeschlagen; bereits ausdrücklich vereinbarte Endpreise bleiben unverändert.

(2)Ist keine Festvergütung vereinbart, wird nach tatsächlichem Zeitaufwand zu den vereinbarten, hilfsweise üblichen Sätzen abgerechnet. Blindspot Studios darf angemessene Voraus-, Abschlags- und Teilzahlungen verlangen.

(3)Kostenschätzungen und Budgetrahmen sind keine Festpreise. Sobald eine Überschreitung um mehr als 15 Prozent absehbar ist, informiert Blindspot Studios den Auftraggeber und holt vor weiteren, die Schwelle überschreitenden Arbeiten eine Entscheidung ein. Ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Sicherheits-, Daten- oder Vermögensschäden.

(4)Reise-, Produktions-, Versand-, Lizenz-, Werbe-, Hosting-, Cloud- und sonstige Drittanbieterkosten werden nur berechnet, wenn sie vereinbart oder vom Auftraggeber veranlasst wurden. Aufschläge müssen vorab ausgewiesen werden.

(5)Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(6)Bei unbefristeten Dauerleistungen darf Blindspot Studios die eigene Vergütung erstmals nach zwölf Monaten mit acht Wochen Vorankündigung entsprechend nachweisbarer Kostenänderungen anpassen; Kostensenkungen sind zu berücksichtigen. Bei einer Erhöhung um mehr als fünf Prozent innerhalb von zwölf Monaten kann der Auftraggeber die betroffene Dauerleistung zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform erklärt werden. Preisänderungen konkret eingesetzter Drittanbieter dürfen in tatsächlicher Höhe weitergegeben werden; besteht eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Alternative, ist dem Auftraggeber deren Prüfung zu ermöglichen.

§ 8 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung

(1)Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Folgen.

(2)Bei Verzug mit einer nicht nur unerheblichen, fälligen und nicht berechtigt bestrittenen Forderung darf Blindspot Studios nach Mahnung und angemessener Nachfrist die hiervon betroffenen Leistungen verhältnismäßig aussetzen. Ein berechtigtes Zurückbehaltungsrecht bleibt unberührt.

(3)Die Aussetzung ist grundsätzlich mindestens drei Werktage vorher anzukündigen und darf keine vermeidbare Gefährdung von Daten oder Systemen verursachen. Sofortmaßnahmen bleiben bei akuter Sicherheitsgefahr oder unmittelbar drohendem erheblichem Schaden zulässig.

(4)Nach Zahlung nimmt Blindspot Studios die Leistungen unter Berücksichtigung der Kapazitätsplanung ohne schuldhaftes Zögern wieder auf. Erforderlicher Wiederanlaufaufwand kann berechnet werden. Bereits erbrachte Leistungen, reservierte Kapazitäten und nicht stornierbare Drittleistungen bleiben vergütungspflichtig.

(5)An gelieferten beweglichen Sachen bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.

§ 9 Abnahme von Werkleistungen

(1)Bei abnahmefähigen Werkleistungen teilt Blindspot Studios Fertigstellung und Abnahmebereitschaft in Textform mit.

(2)Der Auftraggeber prüft regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen; bei komplexen Projekten ist eine längere angemessene Frist zu vereinbaren.

(3)Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Eine Verweigerung muss mindestens einen konkreten Mangel benennen.

(4)Nach Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist gilt die Leistung nach Maßgabe des § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

(5)Die vorbehaltlose produktive Nutzung nach einer Test- oder Einführungsphase gilt als Abnahme, sofern kein konkret bezeichneter erheblicher Mangel vorbehalten wurde. Für selbstständig nutzbare Leistungsteile können zumutbare Teilabnahmen verlangt werden.

(6)Unwesentliche Restarbeiten in einem Abnahmeprotokoll hindern die Abnahme nicht und werden innerhalb angemessener Frist erledigt.

§ 10 Mängelrechte

(1)Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung bei Abnahme oder Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

(2)Der Auftraggeber meldet Mängel unverzüglich und nachvollziehbar unter Angabe von Funktion, Systemumgebung, Zeitpunkt, Reproduktionsschritten und Auswirkungen und stellt vorhandene Protokolle oder Screenshots bereit.

(3)Blindspot Studios ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen zwischen Nachbesserung und Neuherstellung wählen. Erforderliche Zugriffe, Tests und Wartungsfenster sind zu ermöglichen.

(4)Mängelrechte bestehen nicht, soweit die Beeinträchtigung auf nicht freigegebenen Änderungen, nicht vereinbarter Umgebung, unsachgemäßer Nutzung, fehlenden Updates, Fremdsoftware, Drittanbietern oder verletzten Mitwirkungspflichten beruht und Blindspot Studios dies nicht zu vertreten hat.

(5)Liegt kein von Blindspot Studios zu vertretender Mangel vor, darf Prüf- und Unterstützungsaufwand berechnet werden, wenn der Auftraggeber dies bei angemessener Sorgfalt hätte erkennen können. Nach fehlgeschlagener, unzumutbarer oder endgültig verweigerter Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Rechte.

(6)Mängelansprüche aus Werkleistungen verjähren in 24 Monaten ab Abnahme, soweit die gesetzliche Frist nicht kürzer oder zwingend länger ist. Ausnahmen gelten insbesondere bei Arglist, Garantie, Personenschäden, Produkthaftung, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. § 377 HGB bleibt unberührt.

§ 11 Beratung, Support, Marketing und SEO

(1)Bei Beratungs-, Support-, Administrations-, Marketing-, Social-Media- und SEO-Leistungen schuldet Blindspot Studios eine fachgerechte Tätigkeit, aber keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder kommunikativen Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(2)Insbesondere werden keine bestimmten Rankings, Reichweiten, Besucherzahlen, Leads, Umsätze, Conversion-Raten, Plattformfreigaben oder Werbekosten garantiert. Externe Einflüsse wie Algorithmen, Plattformrichtlinien und Marktveränderungen liegen außerhalb der Verantwortung von Blindspot Studios, soweit diese nicht zu vertreten sind.

(3)Werbebudgets, Mediakosten und Plattformgebühren sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Teil der Vergütung. Kampagnen und Veröffentlichungen werden nach der vereinbarten Freigaberegelung freigegeben; bei erkennbaren Rechts-, Sicherheits- oder erheblichen Reputationsrisiken dürfen Maßnahmen bis zur Klärung ausgesetzt werden.

(4)Auswertungen können auf Daten von Drittplattformen beruhen. Abweichungen aufgrund unterschiedlicher Messmethoden, Attributionen oder späterer Plattformkorrekturen stellen für sich allein keinen Mangel dar.

§ 12 Hosting, Cloud, DevOps und Systemadministration

(1)Blindspot Studios betreibt keine eigenen Rechenzentren. Infrastrukturleistungen werden über externe Anbieter bezogen.

(2)Das Angebot legt fest, ob der Auftraggeber den Providervertrag unmittelbar schließt oder Blindspot Studios die Drittleistung im eigenen Namen bezieht. Bei unmittelbarem Vertragsschluss beschränkt sich die Pflicht von Blindspot Studios auf die vereinbarte Beratung, Einrichtung, Migration, Konfiguration, Administration oder Betreuung. Bezieht Blindspot Studios die Leistung im eigenen Namen, gelten die offengelegten Leistungsmerkmale und Beschränkungen des Providers, soweit kein weitergehender eigener Service Level zugesagt ist.

(3)Bestimmte Verfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten, Rufbereitschaft oder 24/7-Betrieb sind nur bei ausdrücklichem SLA geschuldet. Planbare eigene Wartungen werden nach Möglichkeit angekündigt.

(4)Bei Produktivsystemen soll das Angebot die Verantwortung für Backups einschließlich Häufigkeit, Aufbewahrung und Wiederherstellungstests festlegen. Fehlt eine Vereinbarung, bleibt der Auftraggeber für eine externe, funktionsgeprüfte Datensicherung verantwortlich; bei laufender Systemverwaltung weist Blindspot Studios hierauf hin.

(5)Blindspot Studios darf verhältnismäßige Sicherheits- und Notfallmaßnahmen vornehmen. Verweigert der Auftraggeber notwendige Schutzmaßnahmen, dürfen nach Hinweis nur gefährdete Leistungen eingeschränkt oder ausgesetzt werden; bei akuter Gefahr sind Sofortmaßnahmen zulässig.

(6)Blindspot Studios schuldet angemessenen Schutz nach vereinbartem Umfang und Stand der Technik, aber keine absolute Sicherheit gegen Angriffe, Zero-Day-Schwachstellen oder externe Ausfälle. Migrationen, Providerwechsel, Datenexporte, Notfallwiederherstellungen und Übergaben sind nur im vereinbarten Umfang enthalten.

§ 13 Domains, E-Mail und sonstige Drittleistungen

(1)Bei Domains handelt Blindspot Studios je nach Vereinbarung als technischer Dienstleister, Beauftragter oder Vermittler. Eine Zuteilung, dauerhafte Verfügbarkeit oder Freiheit von Rechten Dritter wird nicht gewährleistet; Marken-, Namens- oder Kennzeichenrecherchen erfolgen nur bei ausdrücklicher Beauftragung.

(2)Domains werden nach Möglichkeit auf den Auftraggeber registriert. Dieser hält Inhaberdaten aktuell und stellt Zahlungen und Informationen für Verlängerungen rechtzeitig bereit.

(3)E-Mail-Zustellung, Spamfilterung und Absenderreputation hängen auch von Empfängersystemen, DNS, Blocklisten und Drittanbietern ab. Vollständige Zustellung oder dauerhafte Nichtlistung kann nicht garantiert werden.

(4)Für Plugins, Themes, Schriftarten, Stockmaterial, Musik, SaaS, APIs und sonstige Drittprodukte gelten die jeweiligen Bedingungen. Änderungen, Einstellung oder Preiserhöhungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von Blindspot Studios.

§ 14 Foto-, Video-, Grafik- und Printleistungen

(1)Inhalt, Stil, Format, Nutzungszweck, Produktionsbedingungen, Korrekturschleifen und Liefergegenstände ergeben sich aus dem Angebot. Kreative Leistungen enthalten einen gestalterischen Beurteilungsspielraum.

(2)Für vom Auftraggeber ausgewählte Personen, Motive, Orte, Produkte, Marken und Materialien beschafft der Auftraggeber die erforderlichen Rechte und Einwilligungen, sofern Blindspot Studios dies nicht ausdrücklich übernimmt. Erforderliche Model-, Location- oder Property-Releases sind rechtzeitig bereitzustellen.

(3)Wetter, Licht, behördliche Vorgaben, Ausfall von Mitwirkenden oder Einschränkungen am Aufnahmeort können Verschiebungen oder Anpassungen erforderlich machen; die Parteien stimmen eine angemessene Alternative ab.

(4)Subjektive Geschmacksabweichungen sind kein Mangel, soweit Briefing, Konzept und Freigaben eingehalten werden. Der Auftraggeber prüft Texte, Namen, Zahlen, Logos, Maße und Druckdaten vor Freigabe. Branchenübliche Farb- und Darstellungsabweichungen sind kein Mangel.

(5)Rohmaterial, offene Projektdateien, nicht ausgewählte Aufnahmen und interne Arbeitsdateien werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung herausgegeben. Eine dauerhafte Archivierung ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

§ 15 Rechtliche Anforderungen, Inhalte und Freistellung

(1)Blindspot Studios erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtliche Prüfungen, insbesondere zu Datenschutz, Impressum, Barrierefreiheit, Werbung, Gewinnspielen oder Produktangaben, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig sind.

(2)Der Auftraggeber bleibt für die rechtliche Zulässigkeit seines Angebots und der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Software, Marken, Bilder, Musik, Texte und Weisungen verantwortlich. Von ihm oder seiner Rechtsberatung bereitgestellte Rechtstexte darf Blindspot Studios technisch umsetzen, ohne deren Richtigkeit zu prüfen.

(3)Blindspot Studios darf offensichtlich rechtswidrige oder sicherheitsgefährdende Inhalte und Weisungen bis zur Klärung zurückweisen.

(4)Der Auftraggeber stellt Blindspot Studios von berechtigten Drittansprüchen frei, soweit diese auf von ihm bereitgestellten Materialien, Weisungen oder Freigaben beruhen und er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Angemessene Rechtsverteidigungskosten sind umfasst; ein Mitverschulden von Blindspot Studios ist zu berücksichtigen. Blindspot Studios informiert den Auftraggeber und stimmt wesentliche Maßnahmen ab.

§ 16 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

(1)Urheber- und sonstige Schutzrechte verbleiben bei Blindspot Studios oder den jeweiligen Rechteinhabern.

(2)Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt und keine nur zeitweise Nutzung vorgesehen ist, erhält der Auftraggeber nach Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden fälligen und nicht berechtigt bestrittenen Vergütung an final übergebenen individuellen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den Vertragszweck und die eigene Geschäftstätigkeit.

(3)Bei einem ernsthaften Vergütungsstreit bleibt die Nutzung bereits bezahlter oder unstreitiger Arbeitsergebnisse bis zur Klärung gestattet. Vergütungsforderungen dürfen nicht missbräuchlich bestritten oder zurückgehalten werden.

(4)Das Nutzungsrecht umfasst die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsarten und die Nutzung durch verbundene Unternehmen, Mitarbeiter und beauftragte Dienstleister. Ausschließliche Rechte, isolierte Weiterveräußerung, Vermietung, Unterlizenzierung oder Nutzung für konkurrierende Standardprodukte bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(5)Quellcode, Repositorys, Build- und Deployment-Skripte, offene Design- oder Projektdateien, Rohmaterial und interne Arbeitsdateien werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung herausgegeben. Für geschäftskritische Individualentwicklungen können die Parteien gegen gesonderte Vergütung eine Übergabe, Hinterlegung oder Escrow-Lösung vereinbaren.

(6)An vorbestehenden oder projektunabhängigen Modulen, Templates, Frameworks, Werkzeugen, Methoden und Know-how verbleiben die Rechte bei Blindspot Studios; der Auftraggeber erhält das zur Nutzung des Gesamtergebnisses erforderliche Recht. Für Open-Source- und Drittkomponenten gelten deren Lizenzen; erforderliche Hinweise dürfen nicht entfernt werden.

§ 17 Einsatz KI-gestützter Werkzeuge

(1)Blindspot Studios darf KI-Werkzeuge als Hilfsmittel einsetzen, soweit dies für die Leistung geeignet ist, rechtliche und vertragliche Vorgaben eingehalten werden und nichts anderes vereinbart ist.

(2)Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten werden nicht ungeprüft in allgemein zugängliche KI-Dienste eingegeben. Eine Verarbeitung erfolgt nur mit geeigneter Rechtsgrundlage und angemessenen Schutzmaßnahmen.

(3)Der Auftraggeber kann bestimmte KI-Dienste vor Leistungsbeginn in Textform ausschließen. Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine sind gesondert zu vereinbaren.

(4)Bei wesentlichen oder geschäftskritischen Projektbestandteilen dokumentiert Blindspot Studios auf Anforderung in angemessenem Umfang Art und Zweck des KI-Einsatzes. Interne Prompts, Methoden, Sicherheitsinformationen und Geschäftsgeheimnisse müssen nicht offengelegt werden.

(5)Bei erkennbar wesentlichen rein maschinell erzeugten Bestandteilen weist Blindspot Studios darauf hin, dass deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit eingeschränkt oder ungeklärt sein kann.

§ 18 Vertraulichkeit

(1)Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.

(2)Nicht vertraulich sind nachweislich öffentlich bekannte, rechtmäßig vorbekannte, ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene, rechtmäßig von Dritten erlangte oder unabhängig entwickelte Informationen.

(3)Weitergaben sind nur an Personen zulässig, die die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen verpflichtet sind. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird soweit möglich vorab informiert.

(4)Die Pflicht gilt fünf Jahre nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen bestehen.

§ 19 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1)Die Parteien verarbeiten Ansprechpartnerdaten jeweils in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.

(2)Verarbeitet Blindspot Studios personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Parteien vor Beginn einen Vertrag nach Artikel 28 DSGVO, der insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck, Datenarten, betroffene Personen, Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Unterauftragnehmer regelt.

(3)Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und seiner Weisungen verantwortlich; Blindspot Studios erfüllt die auf sie als Auftragsverarbeiterin entfallenden Pflichten.

(4)Unterauftragnehmer und Drittlandübermittlungen richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und dem anwendbaren Datenschutzrecht. Liegt keine Auftragsverarbeitung vor, handelt jede Partei eigenverantwortlich.

§ 20 Haftung

(1)Blindspot Studios haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist und im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

(2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Blindspot Studios auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

(3)Die Beschränkungen gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter, freier Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

(4)Hat Blindspot Studios die Datensicherung nicht ausdrücklich übernommen, ist die Haftung bei Datenverlust im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung begrenzt. Hat Blindspot Studios die zentrale Datensicherung übernommen und diese Pflicht verletzt, gelten die übrigen Haftungsregeln ohne zusätzliche Begrenzung allein auf den Wiederherstellungsaufwand.

(5)Für Störungen von Drittanbietern, Plattformen oder Infrastrukturen haftet Blindspot Studios nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur, soweit Blindspot Studios eigene Auswahl-, Instruktions-, Überwachungs- oder Reaktionspflichten verletzt hat. Ein Mitverschulden des Auftraggebers, insbesondere durch fehlende Datensicherungen, unsichere Zugangsdaten, verspätete Mitwirkung, unterlassene Updates oder eigenmächtige Änderungen, ist angemessen zu berücksichtigen.

§ 21 Laufzeit, Kündigung und Vertragsende

(1)Laufzeit, Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung. Fehlt bei einer unbefristeten Dauerleistung eine Regelung, kann sie mit vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(2)Ein Vertrag mit fester Laufzeit ist nur ordentlich kündbar, wenn dies vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblicher Pflichtverletzung trotz Abmahnung und Frist, schwerwiegendem Sicherheits- oder Rechtsverstoß oder erheblichem Zahlungsverzug vor.

(3)Das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Werkverträgen nach § 648 BGB bleibt unberührt; die Vergütungsfolgen richten sich nach dem Gesetz.

(4)Bei Vertragsende sind erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Drittleistungen zu vergüten. Kundeneigene Daten und Zugangsdaten werden in einem üblichen, technisch verfügbaren Format herausgegeben; gesetzliche Aufbewahrungs-, Sicherheits- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Finale Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte richten sich nach § 16.

(5)Migration, zusätzliche Dokumentation und Unterstützung eines Nachfolgedienstleisters sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags und gesetzlicher Pflichten zurückgegeben oder gelöscht.

§ 22 Referenzen, Aufrechnung, Vertragsübertragung und Schlussbestimmungen

(1)Blindspot Studios darf den Auftraggeber, dessen Kennzeichen und das Projekt nur mit vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz verwenden. Die Zustimmung kann aus wichtigem Grund für die Zukunft widerrufen werden; bereits produzierte Printmedien müssen nicht zurückgerufen werden, soweit dies zumutbar ist.

(2)Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

(3)Die Übertragung des gesamten Vertrags oder wesentlicher Vertragspflichten bedarf der Zustimmung der anderen Partei. Gesetzliche Regelungen zur Abtretung von Geldforderungen, insbesondere § 354a HGB, bleiben unberührt.

(4)Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5)Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Blindspot Studios. Blindspot Studios darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Erfüllungsort ist, soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, der Sitz von Blindspot Studios.

(6)Ist eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Vertragssprache ist Deutsch; Übersetzungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Stand: 31. Juli 2026